Scheidung

Scheidung

Scheidung.

D'rum prüfe, wer sich ewig bindet,

Ob sich das Herz zum Herzen findet!

Aber das schwache Menschenherz vermag es nicht immer, die Riesenlast eines Schwurs für die Ewigkeit zu tragen; der bald schmerzlich empfundene Widerstreit der Seelen, und tausend andere, mehr oder weniger zarte enttäuschende Berührungen, lösen oft unmerklich, aber sicher, den erst für eine ewige Brautnacht geflochtenen Blumenkranz der Ehe; bis endlich das ernste, inhaltschwere Wort: Trennung! ertönt.... doch kann und darf ein Dritter mit zwei Herzen rechten? – Die Trennung der Ehe oder Ehescheidung, zu deren vollen Gültigkeit das richterliche Erkenntniß gehört, war schon in den verschiedenen Staaten der alten Griechen nach verschiedenen Gesetzen bestimmt: doch mußte der Mann in diesem Falle stets der Frau die Mitgift zurückgeben, für ihre Verpflegung eine gewisse Summe monatlich zahlen und die Kinder behalten. In Rom hatte nur der Mann das Recht der Scheidung, jedoch auch nicht ohne gegründete Ursachen; nur später wurde in dem verderbten Rom dabei mit frevelhaftem Leichtsinne verfahren. Bei den Juden, welche sich früher durch einen bloßen Scheidebrief, den sie der Frau einhändigten, sofort von ihr trennen konnten, wurde die Trennung im 13. Jahrh. durch die Rabbiner ebenfalls erschwert. Die katholische Kirche betrachtet bekanntlich die Ehe als eine unauflösbare Verbindung und scheidet daher nur von Tisch und Bett. Nur in Frankreich wurde seit Napoleon die Trennung gestattet bei Ehebruch, grausamer Mißhandlung und völliger Entehrung eines der beiden Gatten, doch müssen beide in einem gewissen Alter stehen, für die Kinder gebührend gesorgt, und nach erfolgter Zustimmung der Eltern der Frau, während eines Jahres Bedenkzeit auf ihrem Begehren verharrt haben; auch ist es ihnen nicht gestattet vor Ablauf dreier Jahre eine neue Verbindung einzugehen. Die Hauptscheidungsgründe bei den Protestanten sind Untreue, Lebensgefährdung des einen Gatten oder der Kinder, grobe Mißhandlungen, namentlich wenn sie mit einer unbesiegbaren Abneigung verbunden sind, Infamie, bösliche Verlassung, und überhaupt Alles, was die Erfüllung der wahren Ehezwecke wesentlich verhindert. Im Ottomanischen Reiche hat der Mann das Recht, das Ehebündniß aufzulösen, wenn es ihm gut dünkt, doch muß er mündig und geistig gesund sein. Die bei der Verstoßung gesetzlich vorgeschriebene Formel ist einfach: »ich verstoße Dich,« worauf die Frau zu einer gänzlichen Zurückgezogenheit von 3 Monaten verurtheilt ist, nach deren Verlauf die Ehe für aufgelöst gilt, so daß, wenn die Parteien wieder in den vorigen Stand zurücktreten wollen, es dann einer neuen feierlichen Verehelichung bedarf. Bei den höheren Klassen steht die Scheidung in großem Mißcredit: das orientalische Zartgefühl scheint vor dem Gedanken zurückzuweichen, die erst mit allen Banden der Innigkeit an einen frühern Mann gefesselte Frau als das süße Eigenthum eines andern zu wissen.

4.


http://www.zeno.org/DamenConvLex-1834.

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