Ebenbürtig, Ebenbürtigkeit

Ebenbürtig, Ebenbürtigkeit

Ebenbürtig, Ebenbürtigkeit, die Standesgleichheit der Herkunft und das daraus entspringende Rangverhältniß. Sie ist vielfach abgestuft und wurde in frühern Zeiten viel ängstlicher bewahrt als jetzt. Nach alter Gerichtsverfassung konnte nur ein Ebenbürtiger für oder wider den Andern zeugen, über ihn Urtheil sprechen, ihn zum Zweikampf herausfordern, vor die Schranken laden, im Turnier eine Lanze brechen. Nur Ebenbürtige mußten unter einander heirathen, jede Vermählung unter ihrem Stande, z. B die eines Ritters mit einer Bürgerstochter, selbst noch zur Zeit der reichsstädtischen Verfassung, war eine Mißheirath und bannte den Ritter aus den Kreisen der Ebenbürtigen. – Später wurde dieses Vorurtheil gemäßigt, und es ist in neuer und neuester Zeit oft vorgekommen, daß Fürsten und andere hohe Personen, Damen von bürgerlicher Herkunft zu Gattinnen erwählt haben, ohne deßhalb ihrer Stellung unter den Ebenbürtigen verlustig zu werden; umgekehrt aber ist der Fall selten, weil der Rang wohl vom Manne auf die Frau, aber nicht von der Frau auf den Mann übergeht.

B.


http://www.zeno.org/DamenConvLex-1834.

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